Arbeitsmedizinische Versorgung – mehr als eine Pflichtübung

Unternehmen haben gegenüber ihren Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht. Diese geht weit darüber hinaus, nur auf regelmäßige Pausenzeiten zu achten. Auch die arbeitsmedizinische Versorgung der Angestellten spielt eine zunehmend wichtige Rolle.

Arbeitsmedizinische Vorsorge – Pflicht oder Kür?

Es gibt einige arbeitsmedizinische Vorsorgen, die Pflicht sind, andere können freiwillig absolviert werden. Fakt ist, dass Arbeitgeber gut daran tun, sich mit Arbeitsmedizin, Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Co. zu befassen. Zum einen müssen die bei entsprechender Gefährdung vorgeschriebenen Untersuchungen durch einen Betriebsarzt bereit gestellt werden, zum anderen zeichnet es gerade in Zeiten des Fachkräftemangels auch einen guten Arbeitgeber aus, wenn dieser dem Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter eine entsprechende Bedeutung beimisst.

Unterschieden wird dabei in drei Untervarianten: Die Pflicht-, die Angebots- und die Wunschvorsorge. Die Pflichtvorsorge ist, wie der Name bereits vermuten lässt, verpflichtend. Sie kommt vor allem für Berufe in Betracht, bei denen die Mitarbeiter gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sind. Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung sieht vor, dass der Arzt vor Eintritt in den Job überprüft, inwieweit dieser durch die Arbeit gesundheitliche Nachteile haben könnte. Als potentiell gesundheitsschädlich gelten unter anderem der Umgang mit Gefahrstoffen, großer Lärm am Arbeitsplatz, extreme Temperaturen oder der Umgang mit Krankheitserregern.

Angebots- und Wunschvorsorge in der Arbeitsmedizin

Darüber hinaus gibt es die Angebotsvorsorge. Die Mitarbeiter können diese Untersuchungen freiwillig absolvieren, während der Arbeitgeber verpflichtet ist, sie anzubieten. Besonders bekannt ist hier die Vorsorgeuntersuchung G37, die bei überwiegender Tätigkeit an Bildschirmen angeboten wird.

Die Wunschvorsorge gehört zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die nicht verpflichtend sind. So muss der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber aktiv nach diesen Untersuchungen fragen. Es gibt aber sehr unterschiedliche Konstellationen bei der Gesundheit der Mitarbeiter, so dass man hier keine Tätigkeit benennen kann, für die die Wunschvorsorge besonders in Betracht kommt.

Eignungsuntersuchung als Teilfeld der Arbeitsmedizin

Ein weiteres Teilfeld der Arbeitsmedizin ist die Eignungsuntersuchung. Bei dieser wird überprüft, ob der Mitarbeiter für die angedachten Aufgaben und Tätigkeiten geeignet ist. Die Rahmenbedingungen zu Eignungsuntersuchungen werden durch Gesetze und Verordnungen geregelt. So müssen insbesondere Berufskraftfahrer oder Piloten eine Eignungsuntersuchung vor Antritt des Jobs absolvieren.